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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „GeoZentrum - Verein für Umwelterziehung im Ruhrgebiet e. V.”. Er hat seinen Sitz in Dorsten.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dorsten eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Aufgaben des Vereins

(1) Die Zwecke und Aufgaben des Vereins bestehen in:

  • Ÿ der Durchführung und Förderung von Umweltbildung/-erziehung schwerpunktmäßig im Ruhrgebiet, vor allem durch die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie mit allen interessierten Bürgern und Bürgerinnen, Organisationen und Institutionen,
  • Ÿ der Durchführung von wissenschaftlichen oder pädagogischen Projekten,
  • Ÿ der Förderung von Bildung und Kultur in Form eines zu errichtenden Umweltbildungszentrums (im Folgenden „GeoZentrum”).
  • · (2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch
    • Ÿ Planung und Durchführung von Umweltbildungs/-erziehungsveranstaltungen, speziell in Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten und anderen Gruppen.
    • Ÿ Planung und Bau eines für die Öffentlichkeit zugänglichen Umweltbildungszentrums, das der Umweltbildung in besonderer Weise dienen soll. Das geplante Umweltbildungszentrum soll das Ziel verfolgen, alle Schichten der Bevölkerung für die Umweltproblematik zu interessieren und grundlegende Kenntnisse über umweltspezifische Fragestellungen zu vermitteln.
    • Ÿ Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die spezielle Relevanz von Umweltfragen im Ballungsraum Ruhrgebiet und das notwendige öffentliche Interesse zu betonen sowie die Schaffung des GeoZentrums zu ermöglichen.
  • · § 3 Gemeinnützigkeit
  • (1) Der Verein „GeoZentrum - Verein für Umwelterziehung im Ruhrgebiet e. V.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    (3) Der Verein darf weder seine Mitglieder noch sonstige Personen oder Organisationen durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    § 4 Mitgliedschaft

    (1) Vorherrschend ist das Prinzip der Einzelmitgliedschaft.

    (2) Mitglied können natürliche Personen sowie juristische Personen werden, die die Grundsätze dieser Satzung anerkennen.

    (3) Die Mitglieder des Vereins fühlen sich einer demokratischen und humanistischen Grundhaltung verpflichtet.

    (4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung über Beitrtitt und Anerkennung der Satzung sowie die Beitrittsbestätigung durch den Vorstand begründet. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss begründet und beendet.

    (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung (juristische Personen) des Mitglieds. Der Austritt erfolgt ohne Frist durch schriftliche Erklärung, der Ausschluß durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

    (6) Über die Mitgliedschaft von anderen Organisationen im Verein entscheidet der Vorstand.

    (7) Formen der Mitgliedschaft sind

    • Ÿ aktive Mitgliedschaft (natürliche Personen)
    • Ÿ Ehrenmitgliedschaft (natürliche Personen)
    • Ÿ kooperative Mitgliedschaft (juristische Personen)
  • · § 5 Struktur
  • Organe des Vereins sind:

    • Ÿ die Mitgliederversammlung
    • Ÿ der Vorstand
    • Ÿ der Geschäftsführer
    • Ÿ der wissenschaftlich-pädagogische Beirat
  • · § 6 Mitgliederversammlung
  • (1) Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

    (2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Als stimmberechtigt gelten alle geschäftsfähigen Vereinsmitglieder.

    (3) Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu informieren. Ort und Termin legt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.

    (4) Der Mitgliederversammlung obliegt es:

    • Ÿ den Vorstand zu wählen,
    • Ÿ den Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht des Geschäftsführers entgegenzunehmen und zu bestätigen,
    • Ÿ den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und zu bestätigen,
    • Ÿ den Haushaltsplan des Vereins zu beschließen,
    • Ÿ über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
    • Ÿ über die Auflösung des Vereins und die Verwendung der verbliebenen Mittel zu entscheiden.
  • · (5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 7 der Mitglieder beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse über Änderungen der Satzung, für die eine Drei-Viertel-Mehrheit notwendig ist und solche über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins, die eine Einstimmigkeit aller erschienenen Mitglieder erfordern. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn keine Feststellung über die Beschlussfähigkeit getroffen wurde. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit vertagt worden und wird zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
  • (6) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Die Anträge sind angemessen zu begründen und rechtzeitig einzureichen.

    (7) Über jede Mitgliederversammlung - insbesondere über die gefassten Beschlüsse - wird durch einen zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Schriftführer zur Beurkundung der Beschlüsse Protokoll geführt. Das Protokoll ist durch den Vorstand jederzeit einsehbar aufzubewahren. Die Protokolle sind vom Schriftführer und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

    § 7 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus drei aktiven Mitgliedern, dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

    (2) Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.

    (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

    (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere:

    • Ÿ die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
    • Ÿ die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ÿ die Führung des Mitgliedernachweises,
    • Ÿ die Verwendung der Mittel,
    • Ÿ die Koordinierung des öffentlichen Auftretens,
    • Ÿ die Erarbeitung von Vorschlägen für die Arbeitsinhalte des Vereins.
  • · § 8 Geschäftsführer
  • (1) Der Vorstand kann durch Beschluss die Erledigung der laufenden Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten einem Geschäftsführer für die Dauer von zwei Jahren übertragen. Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vorstands sein. Er untersteht jedoch der Weisung und Aufsicht des Vorstands.

    (2) Die Arbeit des Geschäftsführers wird von diesem durch einen Geschäftsbericht einmal jährlich dokumentiert. Die Führung der Finanzen wird mindestens einmal jährlich überprüft. Im Ergebnis der Überprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung festzustellen. Liegen Mängel vor, so sind diese offenzulegen und der Geschäftsführer ist zur Rechenschaft zu ziehen.

    § 9 Wissenschaftlich-pädagogischer Beirat

    (1) Als Fachgremium des Vereines für die in § 2 erwähnten Belange kann durch Vorstandsbeschluss ein wissenschaftlich-pädagogischer Beirat gebildet werden.

    (2) Der Beirat besteht aus mindestens 2 und höchstens 10 Personen, die eine wissenschaftliche oder pädagogische Kompetenz für die in § 2 genannten Belange aufweisen. Sie werden durch den Vorstand in den Beirat berufen oder aus ihm entlassen. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

    (3) Es gibt keine Hierarchie innerhalb des Beirates. Der Beirat kann jedoch aus seiner Mitte einen Sprecher wählen sowie ein Mitglied mit der Leitung seiner Sitzungen beauftragen.

    (4) Die Aufgaben des Beirates bestehen in

    • Ÿ der Beratung des Vorstands in den in § 2 genannten Belangen,
    • Ÿ der wissenschaftlichen und pädagogischen Beratung bei Planung und Leitung des „GeoZentrums” und bei wissenschaftlichen oder pädagogischen Projekten,
    • Ÿ der Erarbeitung von wissenschaftlichen und pädagogischen Leitlinien für die Arbeit des Vereins.
  • · (5) Der wissenschaftlich-pädagogische Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Einberufung von Sitzungen. Regelmäßige Sitzungen müssen nicht stattfinden. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, das dem Vorstand binnen vierzehn Tagen vorzulegen ist.
  • (6) Der wissenschaftlich-pädagogische Beirat oder einzelne seiner Mitglieder können gegenüber dem Vorstand Empfehlungen aussprechen. Der Beirat kann verlangen, dass solche Empfehlungen auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden.

    § 10 Finanzen

    (1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden und Stiftungen.

    (2) Die Mitglieder leisten durch Monatsbeiträge einen regelmäßigen finanziellen Beitrag. Die Festlegung der Höhe des Beitrags erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

    (3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

    (4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

    (5) Alle Einnahmen und Ausgaben sind nachzuweisen.

    (6) Alle zwei Jahre wird durch mindestens zwei geeignete natürliche oder juristische Personen, die nicht Mitglied sind, eine Buchprüfung durchgeführt.

    § 11 Angestellte

    (1) Sofern es die finanzielle Situation des Vereins erlaubt, kann der Verein zur Lösung organisatorischer und inhaltlicher Fragen sowie zur Planung, Leitung und Betreuung des GeoZentrums beziehungsweise für wissenschaftliche oder pädagogische Projekte Mitarbeiter oder Honorarkräfte beschäftigen.

    § 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen des Vereins - einschließlich der Vorstandssitzungen - teilzunehmen.

    (2) Jedes Mitglied kann sich mit Vorschlägen und Beschwerden direkt an den Vorstand wenden. Der Vorstand ist zu deren Bearbeitung verpflichtet.

    (3) Juristische Personen können einen Vertreter mit Stimmrecht zur Mitgliederversammlung entsenden. Sie können nicht in Funktionen des Vereins gewählt werden.

    § 13 Auflösung des Vereins

    (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige naturkundliche oder umweltpädagogisch tätige Institution, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

    (2) Über die genaue Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.

    § 14 Schlussbestimmungen

    (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung des „GeoZentrum - Verein für Umwelterziehung im Ruhrgebiet e. V.” in Kraft.

     

     

     

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